14 March 2026, 08:16

Bundessozialgericht stärkt Apotheken bei Abrechnung von Rezepturarzneimitteln

Ein Plakat mit Text über Arzneimittelpreisunterschiede im Jahr 2022, darunter ein paar Flaschen und eine Spritze.

Bundessozialgericht stärkt Apotheken bei Abrechnung von Rezepturarzneimitteln

Streit um Abrechnung von Rezepturarzneimitteln: Bundesozialgericht entscheidet zugunsten der Apotheken

Ein Streit darüber, wie Apotheken die Abrechnung von individuell hergestellten Rezepturarzneimitteln vornehmen, ist vom Bundessozialgericht (BSG) entschieden worden. Das Urteil bestätigt, dass Apotheken die kleinste verfügbare Packungsgröße in Rechnung stellen dürfen – selbst wenn nur ein Teil davon verwendet wird. Die Entscheidung beendet monatelange Auseinandersetzungen zwischen Krankenkassen und Apothekern über eine faire Kostenerstattung.

Die Änderung trat nach dem 31. Dezember 2023 in Kraft, als die bisherigen Preisregelungen abgeschafft wurden. Seither sehen sich Apotheken höheren Kosten und zusätzlichem bürokratischem Aufwand gegenüber, insbesondere bei Medikamenten, die nicht in den standardisierten Preislisten aufgeführt sind.

Das BSG stellte klar, dass die Abrechnung auf Basis der kleinsten erhältlichen Packung erfolgen muss – unabhängig von der tatsächlich verbrauchten Menge. Dies gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe in Rezepturen. Das Gericht entschied zudem, dass keine Verträge oder Preisvereinbarungen diese Vorgehensweise außer Kraft setzen dürfen.

Die Krankenkassen hatten sich für eine anteilige Abrechnung starkgemacht und argumentiert, Apotheken sollten nur das in Rechnung stellen, was tatsächlich abgegeben werde. Die Apotheker hingegen bestanden darauf, dass die Abrechnung nach Packungsgrößen die einzig praktikable Lösung sei. Das Gericht gab den Apotheken recht und stellte fest, dass sie nicht verpflichtet sind, Packungen aufzutrennen oder Reimporte zu beschaffen, um Kosten zu sparen.

Der Apotheker Jan Harbecke erläuterte, dass es im Kern um die "kleinste notwendige Packung" gehe, nicht um die exakte abgegebene Menge. Das Urteil schützt Apotheken zudem davor, ihre Abrechnung gegenüber den Kassen rechtfertigen oder Inspektionen wegen der Packungsgrößen fürchten zu müssen.

Hintergrund der Änderung ist die Streichung von Anlage 1 im AM-RTO, die zuvor für viele Medikamente Festpreise vorsah. Seitdem müssen Apotheken die Kosten für nicht gelistete Arzneimittel einzeln kalkulieren und eine Abgabegebühr nach § 139 SGB V erheben. Seit dem 1. Januar 2024 sind dadurch 65 Prozent dieser Packungen unwirtschaftlich geworden, da die Kosten steigen, die Erstattungssätze jedoch gleich bleiben.

Das abstrakte Preismodell des BSG soll die Abrechnung vereinfachen und die Ausgaben kontrollieren. Es stellt sicher, dass Apotheken ihre Kosten decken können, ohne mit übermäßigem Verwaltungsaufwand belastet zu werden.

Das Urteil bringt Rechtssicherheit für Apotheken bei der Abrechnung von Rezepturen. Sie können nun die kleinste Packungsgröße berechnen, ohne Streitigkeiten oder zusätzlichen Papierkram befürchten zu müssen. Die Krankenkassen müssen diese Praxis akzeptieren – damit endet eine monatelange Unsicherheit über die Erstattungsregeln.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung die finanzielle Belastung der Apotheken seit den Preisänderungen 2024 auf. Da viele Medikamente nicht mehr kostendeckend gelagert werden können, steht die Branche weiter unter Anpassungsdruck.

Quelle