Rechtsstreit um Schweizer Bagger-Junge: Familie wehrt sich gegen Memes und Merchandise
Philipp SchulteRechtsstreit um Schweizer Bagger-Junge: Familie wehrt sich gegen Memes und Merchandise
Ein langjähriges Internet-Phänomen mit einem Schweizer Jungen, der von einem Bagger stürzt, hat nun zu einem Rechtsstreit geführt. Die betroffene Familie wehrt sich gegen die unerlaubte kommerzielle Nutzung des Clips – etwa in einem beliebten Lied und auf Merchandise-Artikeln. Sowohl die Band hinter dem Song als auch der Schweizer Eishockeyverband haben inzwischen Maßnahmen ergriffen, um die Vorwürfe zu klären.
Der Ursprung des Memes liegt in einer Szene aus dem Jahr 2010, die aus der SRF-Serie Auf und davon stammt. Darin ist zu sehen, wie ein kleiner Junge in Kanada von einem Bagger fällt, während sein Vater ruft: "Richiii! I ha gseit, du söusch di guet häbe!" Das Video verbreitete sich rasant und erreichte über eine Million Aufrufe auf YouTube. Im Laufe der Zeit wurde der Clip ohne Zustimmung der Familie auf T-Shirts, Aufbügelmotive und sogar in einem Kinderbuch vermarktet.
2022 veröffentlichte die Schweizer Band Stubete Gäng den Song Richi, der den Ausruf des Vaters und das Bagger-Motiv aufgriff. Der Titel wurde zum Hit und avancierte 2024 zur offiziellen Torhymne der Schweizer Eishockey-Nationalmannschaft bei der Weltmeisterschaft in Prag. Doch die Familie Schönbächler, die im ursprünglichen Clip zu sehen ist, protestierte später gegen diese Nutzung – sie habe niemals ihre Erlaubnis gegeben.
In diesem Jahr führten die Beschwerden der Familie zu Konsequenzen: Stubete Gäng kündigte an, den Song neu aufzunehmen und dabei die Stimme von Hermann Schönbächler zu entfernen. Gleichzeitig beschloss der Schweizer Eishockeyverband, Richi nicht mehr als Torhymne einzusetzen.
Die kommerzielle Verwendung des Memes wird nun von der betroffenen Familie infrage gestellt. Merchandise-Artikel und die ursprüngliche Version des Songs werden künftig nicht mehr den unautorisierten Tonausschnitt enthalten. Der Fall wirft grundsätzliche Fragen zu Einwilligung, viralen Inhalten und deren Vermarktung auf.






