NRW reformiert Schornsteinfegerbezirke: Neue Verantwortliche ab 2026
Lina SchmidtNRW reformiert Schornsteinfegerbezirke: Neue Verantwortliche ab 2026
Neuerungen in der Bezirksverwaltung der Schornsteinfeger: Nordrhein-Westfalen stellt zum 1. Januar 2026 die Weichen
Zum 1. Januar 2026 treten in Nordrhein-Westfalen mehrere Veränderungen in der Organisation der Schornsteinfegerbezirke in Kraft. In den Kreisen Steinfurt, Gelsenkirchen, Münster, Coesfeld, Recklinghausen und Borken kommt es zu Neubesetzungen und Verabschiedungen in den Ruhestand. Die Übergaben wurden bereits im Rahmen einer offiziellen Feier gewürdigt.
Im Kreis Steinfurt bleibt Ingo Hüsing weiterhin für den Kehrbezirk 46 zuständig. Daneben übernimmt Daniel Brunsmann den Bezirk 17 im selben Kreis – und tritt damit die Nachfolge seines Vaters an. Wilfried Jacobs hingegen führt den Bezirk 17 im Kreis Recklinghausen weiterhin.
In Gelsenkirchen gibt es einen Wechsel: Sven Hansen löst den in den Ruhestand gehenden Udo Schädlich im Bezirk 10 ab. In Münster bleibt Raphael Kockmann Leiter des Bezirks 20, und auch Dirk Kerkhoff behält seine Position im Bezirk 29 des Kreises Borken.
Im Kreis Coesfeld übernimmt Ralph Kröger die Leitung des Bezirks 22 von Guido Klöpper, der sich in den Ruhestand verabschiedet. Philipp Esser, Leiter der Bezirksregierung Münster, sowie Andreas Marschan, Obermeister der Schornsteinfeger-Innung Münster, sprachen sowohl den neu bestellten als auch den ausscheidenden Bezirksschornsteinfegern ihre offizielle Anerkennung aus.
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfüllen zentrale Aufgaben, darunter die Überprüfung von Heizungsanlagen, die Führung von Abgaswegenachweisen sowie die Abnahme von Bauvorhaben. Ihre Arbeit leistet zudem einen Beitrag zum Klimaschutz, indem sie für effiziente Heizsysteme sorgen und so den CO₂-Ausstoß reduzieren.
Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die neuen Bezirksleiter übernehmen dann ihre Verantwortungsbereiche, während die ausscheidenden Schornsteinfeger ihre Aufgaben an die Nachfolger übergeben. Die Übergänge sichern die Kontinuität bei der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen technischen und umweltrelevanten Pflichten.
